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Arbeitsrecht

Kündigung im Vertrieb: Fristen, offene Provisionen, Wettbewerbsverbot

Wer eine Vertriebsstelle verlässt, hat drei Fragen zu klären, die es anderswo nicht gibt: Was wird aus laufenden Geschäften, was aus dem Kundenkreis – und wo darf man danach arbeiten.

8 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Eine Kündigung im Vertrieb ist rechtlich dieselbe Erklärung wie überall sonst. Wirtschaftlich ist sie es nicht: Hier hängen an ihr laufende Geschäfte, eine Provisionsabrechnung, ein Kundenkreis und häufig eine Klausel, die bestimmt, wo Sie im nächsten Jahr arbeiten dürfen.

Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, zählt Zeit – der Abschnitt zur Drei-Wochen-Frist steht am Ende und ist der wichtigste.

Die Fristen

Nach § 622 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Grundfrist gilt für beide Seiten.

Zwei Punkte werden regelmäßig verwechselt: Vier Wochen sind 28 Tage und nicht ein Monat. Und maßgeblich ist der Zugang, nicht die Absendung – der Zeitpunkt, zu dem die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Für den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB):

Bestand des Arbeitsverhältnisses Frist des Arbeitgebers
ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende

Für den Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist, solange der Vertrag nichts anderes vorsieht. Der Vertrag darf längere Fristen bestimmen, für den Arbeitnehmer aber keine längere als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Tarifverträge können abweichen, auch nach unten (§ 622 Abs. 4 BGB) – die Prüfreihenfolge lautet deshalb: Tarifvertrag, dann Arbeitsvertrag, dann Gesetz.

Für eine Handelsvertretung gilt § 622 BGB nicht. Dort bestimmt § 89 HGB die Fristen, die sich ebenfalls mit der Vertragsdauer verlängern; Einzelheiten in Anstellung oder Handelsvertretung.

Die Form

Eine Kündigung bedarf der Schriftform. § 623 BGB verlangt ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder mündlich im Gebietsmeeting ist unwirksam – für beide Seiten. Auch Ihre eigene Kündigung muss auf Papier zugehen, sonst läuft das Arbeitsverhältnis weiter.

Übergeben Sie sie persönlich und lassen Sie den Empfang quittieren, oder werfen Sie sie mit einem Zeugen ein. Im Außendienst ist das kein Nebenpunkt: Wer selten im Betrieb ist, verlässt sich schnell auf eine Mail, und die Frist läuft dann nicht.

Was aus offenen Provisionen wird

Der Punkt, der im Vertrieb den größten Betrag ausmacht.

Für Angestellte mit Provision verweist § 65 HGB auf das Handelsvertreterrecht. Damit gilt: Der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Arbeitgeber das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs. 1 HGB), und er entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet. Für Geschäfte, die erst nach Ihrem Ausscheiden zustande kommen, sieht § 87 Abs. 3 HGB einen Anspruch vor, wenn Sie sie vorbereitet oder vermittelt haben und das Angebot noch während des Vertragsverhältnisses zugegangen ist.

Über die Abrechnung besteht ein Anspruch, und auf Verlangen auch auf einen Buchauszug (§ 87c HGB). Das ist das wirksamste Mittel, um eine Schlussabrechnung nachzuprüfen, und es wird selten genutzt, weil kaum jemand davon weiß.

Prüfen Sie außerdem Ihren Vertrag auf drei Klauseln:

  • Stichtagsklauseln, nach denen eine Prämie verfällt, wenn man zum Auszahlungstag nicht mehr im Betrieb ist. Bei erarbeiteter Vergütung sind solche Klauseln rechtlich angreifbar.
  • Anteilige Zielprämien bei unterjährigem Ausscheiden: Wird das Jahresziel auf die geleisteten Monate umgerechnet?
  • Rückzahlung von Garantien und Vorschüssen. Eine Garantieprovision, die bei Nichterreichen verrechnet wird, kann beim Ausscheiden zu einer Forderung gegen Sie werden.

Was diese Begriffe bedeuten, steht in Variable Vergütung im Vertrieb verstehen.

Freistellung

Im Vertrieb ist die Freistellung nach Ausspruch der Kündigung der Normalfall – das Haus will nicht, dass jemand mit Kündigung in der Tasche noch beim Kunden sitzt. Das ist nachvollziehbar und hat für Sie Folgen:

  • Bezahlt bleibt bezahlt. Bei einer Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge läuft das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Frist weiter.
  • Provision während der Freistellung. Klären Sie, wie der variable Anteil in dieser Zeit berechnet wird. Üblich ist ein Durchschnitt der letzten Monate; steht dazu nichts im Vertrag, sollte es in die Freistellungsvereinbarung.
  • Urlaub. Eine Freistellung wird häufig „unter Anrechnung des Resturlaubs" erklärt. Das ist zulässig, aber die Anrechnung muss unwiderruflich erklärt sein.
  • Dienstwagen. Die private Nutzung ist Vergütungsbestandteil. Ob und ab wann der Wagen zurückzugeben ist und ob eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird, gehört ausdrücklich geregelt.

Kundendaten gehören nicht Ihnen

Kundenlisten, Adressbestände aus dem CRM, Konditionsübersichten und Angebotskalkulationen sind Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers und nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt. Sie zu kopieren, zu exportieren oder an die private Adresse zu senden, ist nicht erlaubt – auch dann nicht, wenn Sie die Kunden selbst gewonnen haben.

Das gilt praktisch für den letzten Arbeitstag: Exportieren Sie nichts. Was Sie mitnehmen dürfen, ist, was in Ihrem Kopf ist, und Ihre eigenen Unterlagen wie Arbeitsverträge, Abrechnungen und Zeugnisse.

Ein neuer Arbeitgeber, der im Gespräch auf einer mitgebrachten Kundenliste besteht, hat Ihnen etwas über sich verraten.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Die Klausel, die im Vertrieb am häufigsten übersehen und am teuersten wird. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbietet Ihnen für eine Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, für Wettbewerber zu arbeiten oder bestimmte Kunden anzusprechen. Geregelt ist es in den §§ 74 ff. HGB, die auch für Angestellte außerhalb des Handelsgewerbes entsprechend angewendet werden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Schriftform und Urkunde. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform, und Ihnen ist eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde auszuhändigen (§ 74 Abs. 1 HGB).
  • Karenzentschädigung. Das Verbot ist nur verbindlich, wenn für die Dauer der Karenz eine Entschädigung zugesagt ist, die mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB). Zu den vertragsmäßigen Leistungen zählen auch variable Bestandteile. Ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungszusage ist nichtig.
  • Höchstdauer zwei Jahre (§ 74a Abs. 1 HGB).
  • Berechtigtes geschäftliches Interesse. Ein Verbot, das über das hinausgeht, was zum Schutz des Betriebs nötig ist – etwa räumlich oder gegenständlich zu weit gefasst –, ist insoweit unverbindlich.
  • Verzicht. Der Arbeitgeber kann vor Beendigung schriftlich auf das Verbot verzichten; von der Entschädigungspflicht wird er dann erst mit Ablauf eines Jahres frei (§ 75a HGB).
  • Anrechnung. Was Sie während der Karenz anderweitig verdienen, wird unter den Voraussetzungen des § 74c HGB angerechnet.

Für Handelsvertreter gilt eine eigene Vorschrift: § 90a HGB begrenzt Wettbewerbsabreden ebenfalls auf zwei Jahre nach Vertragsende und verlangt eine angemessene Entschädigung.

Die praktische Konsequenz: Lesen Sie diese Klausel, bevor Sie einen neuen Vertrag unterschreiben, nicht danach. Eine Kundenschutzklausel, die nur den Kontakt zu bestimmten Kunden untersagt, ist meist die mildere Variante – sie unterliegt aber denselben Anforderungen, wenn sie Ihre Berufsausübung tatsächlich einschränkt.

Vom nachvertraglichen Verbot zu unterscheiden ist das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses: Es gilt ohne besondere Vereinbarung (§ 60 HGB) und braucht keine Entschädigung.

Kündigungsschutz

Ob eine Kündigung des Arbeitgebers einen Grund braucht, entscheidet das Kündigungsschutzgesetz. Es greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG).

Für Vertriebsorganisationen ist der zweite Punkt oft der entscheidende – und die Zählung ist nicht immer offensichtlich: Es kommt auf den Betrieb an, und Außendienstmitarbeiter zählen zu dem Betrieb, dem sie zugeordnet sind.

Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig davon, etwa im Mutterschutz (§ 17 MuSchG), in der Elternzeit (§ 18 BEEG) und für schwerbehinderte Menschen. Besteht ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).

Eine Kündigung wegen dauerhaft verfehlter Ziele ist im Übrigen nicht ohne Weiteres wirksam. Sie wäre eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung und unterliegt denselben Anforderungen wie jede andere – eine verfehlte Quote ist für sich allein kein Kündigungsgrund.

Die drei Wochen, die alles entscheiden

Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam – gleich, wie schlecht sie begründet war.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten:

  1. Notieren Sie das Zugangsdatum auf dem Schreiben.
  2. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend; dafür gilt eine eigene, kurze Frist.
  3. Lassen Sie die Kündigung prüfen, bevor die drei Wochen ablaufen – bei einer Gewerkschaft oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
  4. Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck. Er beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen.

Danach

Verlangen Sie Ihr Zeugnis, solange Ihre Vorgesetzten noch im Haus sind, und lesen Sie es sorgfältig – was die Formulierungen zu Zielerreichung und Kundenkontakt bedeuten, steht in Das Vertriebszeugnis lesen. Prüfen Sie Resturlaub, Überstunden und die letzte Provisionsabrechnung.

Und beginnen Sie früh mit der Suche: Der Bestand an offenen Stellenangeboten wird täglich abgeglichen, und eine Bewerbung aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus ist in aller Regel die bessere Ausgangslage.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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