In Vertriebsverträgen steht selten das Wort „Wettbewerbsverbot". Es steht dort „Kundenschutz", „Abwerbeverbot", „Non-Solicitation" oder „Mandantenschutzklausel". Die Formulierung ist milder, die Rechtsfolge oft dieselbe.
In Kündigung im Vertrieb ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in seinen Grundzügen dargestellt. Dieser Text geht die Klauselarten durch, die im Vertrieb tatsächlich vorkommen, und sortiert, welche unter die §§ 74 ff. HGB fallen und welche nicht.
Er ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Klausel wirksam, unverbindlich oder nichtig ist, entscheidet sich an ihrem Wortlaut, und die Unterschiede sind fein. Wenn eine solche Klausel Ihren nächsten Arbeitsplatz betrifft, lohnt sich eine Stunde beim Fachanwalt mehr als jeder Ratgebertext.
Vier Klauseln, die verwechselt werden
Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses. Es gilt für Handlungsgehilfen bereits kraft Gesetzes: § 60 HGB verbietet, ohne Einwilligung des Prinzipals ein Handelsgewerbe zu betreiben oder im Handelszweig des Prinzipals Geschäfte zu machen. § 61 HGB regelt die Folgen – Schadensersatz oder das Recht, in die Geschäfte einzutreten. Es braucht keine Vereinbarung und keine Entschädigung. Für Arbeitnehmer außerhalb dieses Personenkreises folgt Entsprechendes aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Es untersagt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit für Wettbewerber. Es braucht eine schriftliche Vereinbarung und eine Karenzentschädigung, §§ 74 ff. HGB.
Die Kundenschutzklausel. Sie untersagt keinen Arbeitgeberwechsel, sondern die Ansprache bestimmter Kunden – meist der Kunden, die Sie selbst betreut haben. Hier liegt der Kern dieses Artikels.
Das Abwerbeverbot bezogen auf Kollegen. Es untersagt, Mitarbeiter des bisherigen Arbeitgebers abzuwerben. Rechtlich eine andere Kategorie als die drei anderen.
Die entscheidende Frage bei der Kundenschutzklausel
Sie lautet nicht, wie die Klausel überschrieben ist, sondern: Beschränkt sie Ihr berufliches Fortkommen?
Eine Klausel, die Ihnen für zwei Jahre verbietet, die zweihundert Kunden anzusprechen, die Sie in Ihrem Gebiet betreut haben, ist keine Höflichkeitsregel. Sie nimmt Ihnen den wirtschaftlichen Wert, den Sie einem neuen Arbeitgeber gerade anbieten wollten. Genau deshalb behandelt die Rechtsprechung solche Klauseln als Wettbewerbsverbote im Sinne der §§ 74 ff. HGB, wenn sie die Berufsausübung tatsächlich einschränken – mit allen Folgen:
- Schriftform und ausgehändigte Urkunde, § 74 Abs. 1 HGB.
- Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen für die Dauer des Verbots, § 74 Abs. 2 HGB. Zu diesen Leistungen zählen die variablen Bestandteile – im Vertrieb ist das der größere Teil.
- Höchstdauer zwei Jahre, § 74a Abs. 1 HGB.
- Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers; soweit das Verbot darüber hinausgeht oder das Fortkommen nach Ort, Zeit oder Gegenstand unbillig erschwert, ist es unverbindlich, § 74a Abs. 1 HGB.
Der praktische Satz daraus: Eine Kundenschutzklausel ohne Entschädigungszusage ist im Regelfall wertlos für den Arbeitgeber – und wer sie unbesehen befolgt, verzichtet auf Chancen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Ein Vorbehalt bleibt: Die Abgrenzung zwischen einer Klausel, die das Fortkommen beschränkt, und einer bloßen Konkretisierung nachvertraglicher Verschwiegenheits- und Rücksichtnahmepflichten ist nicht scharf. Eine sehr eng gefasste Klausel – wenige namentlich benannte Großkunden, kurze Dauer – kann anders zu beurteilen sein als ein pauschales Verbot für den gesamten betreuten Bestand. Wo genau die Grenze liegt, ist Frage des Einzelfalls und wird nicht einheitlich beantwortet.
Nichtig oder unverbindlich – ein Unterschied, der Geld wert ist
Die beiden Wörter klingen ähnlich und bedeuten Verschiedenes.
Nichtig ist ein Wettbewerbsverbot, das ohne Zusage einer Karenzentschädigung vereinbart wurde. Es bindet niemanden: Sie schulden keine Unterlassung, der Arbeitgeber schuldet keine Entschädigung. Sie können ohne Weiteres zum Wettbewerber gehen.
Unverbindlich ist ein Verbot, das zwar eine Entschädigung vorsieht, aber zu niedrig ausfällt oder inhaltlich zu weit geht. Hier haben Sie die Wahl: Sie können sich an das Verbot halten und die Entschädigung verlangen – oder Sie halten sich nicht daran und bekommen nichts. Beides zugleich geht nicht, und die Entscheidung muss zu Beginn der Karenzzeit fallen.
Diese Unterscheidung ist der Grund, aus dem man eine solche Klausel prüfen lässt, bevor man den neuen Vertrag unterschreibt. Wer erst nach dem Wechsel merkt, dass er sich hätte lösen können, hat die falsche Entscheidung schon getroffen.
Ein bemerkenswerter Punkt für den Vertrieb: § 75c HGB regelt den Fall, dass für den Verstoß eine Vertragsstrafe versprochen ist. Vertragsstrafen in Wettbewerbsklauseln sind verbreitet, und ihre Höhe ist nicht beliebig – die Vorschriften über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe (§ 343 BGB) sind in diesem Zusammenhang anwendbar. Eine Strafklausel ohne obere Grenze und ohne Bezug zur Vergütung ist ein Verhandlungspunkt, kein Naturgesetz.
Was Sie aus einem Verbot herausholt
Drei Wege stehen im Gesetz, und alle drei sind fristgebunden:
Der Verzicht des Arbeitgebers, § 75a HGB. Er kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten; von der Entschädigungspflicht wird er dann erst mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung frei. Das ist der übliche Weg, wenn der Betrieb kein Interesse mehr an der Bindung hat – und der Grund, aus dem ein Verzicht am letzten Arbeitstag zu spät kommt.
Die Lösung nach fristloser Kündigung, § 75 HGB. Kündigt der Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers aus wichtigem Grund, wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn er binnen eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich nicht gebunden erachte. Diese Erklärung ist eine der wirksamsten und am seltensten genutzten Möglichkeiten des ganzen Abschnitts. Ein Monat ist kurz.
Die Wahl bei einem unverbindlichen Verbot, oben beschrieben.
Die Anrechnung: was Sie daneben verdienen dürfen
§ 74c HGB regelt, was mit anderweitigem Erwerb während der Karenzzeit geschieht. Er wird auf die Entschädigung angerechnet, soweit Entschädigung und Erwerb zusammen die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würden. Mussten Sie wegen des Wettbewerbsverbots Ihren Wohnsitz verlegen, tritt an die Stelle des Zehntels ein Viertel.
Das heißt in Zahlen gedacht: Sie dürfen während der Karenz arbeiten, und Sie dürfen dabei sogar etwas mehr verdienen als vorher, bevor die Anrechnung greift. Wer glaubt, ein Wettbewerbsverbot zwinge ihn zur Untätigkeit, verschenkt zwei Jahre.
Dazu gehört eine Auskunftspflicht: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie über die Höhe Ihres Erwerbs Auskunft geben. Verschweigen ist keine Strategie.
§ 75d HGB stellt klar, dass zum Nachteil des Arbeitnehmers von diesen Vorschriften nicht abgewichen werden kann. Eine Klausel, die eine niedrigere Entschädigung, eine längere Dauer oder eine weitergehende Anrechnung vorsieht, hilft dem Arbeitgeber nicht.
Das Abwerbeverbot gegenüber Kollegen
Ein Verbot, Mitarbeiter des früheren Arbeitgebers mitzunehmen, betrifft nicht Ihre eigene Berufsausübung, sondern Ihr Verhalten gegenüber Dritten. Es fällt deshalb nicht ohne Weiteres unter die §§ 74 ff. HGB und wird häufig ohne Entschädigung vereinbart. Ob eine solche Klausel im Einzelfall wirksam ist, hängt von ihrer Reichweite ab; eine Klausel, die faktisch verhindert, dass Sie in einem kleinen Marktsegment überhaupt ein Team aufbauen können, kann in die Nähe eines Wettbewerbsverbots rücken. Das ist umstritten und einzelfallabhängig.
Umgekehrt gilt: Abwerbung als solche ist erlaubt. Ein Unternehmen darf Mitarbeiter eines Wettbewerbers ansprechen; unzulässig wird es erst durch die Umstände – etwa systematisches Abwerben zur Behinderung oder das Ausnutzen eines Vertragsbruchs. Das ist Wettbewerbsrecht und nicht Arbeitsrecht.
Ein eigener Punkt ist § 75f HGB, den kaum jemand kennt: Bei einer Vereinbarung zwischen Arbeitgebern, einen Handlungsgehilfen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen – einer sogenannten Sperrabrede –, steht jedem Teil der Rücktritt zu, und aus der Vereinbarung findet weder Klage noch Einrede statt. Solche Absprachen sind also nicht durchsetzbar. Wenn zwei Häuser im selben Gebiet sich darauf verständigt haben, keine Mitarbeiter des jeweils anderen einzustellen, ist das für Sie rechtlich unbeachtlich – kartellrechtlich ist es zudem ein eigenes Problem.
Für Handelsvertreter: § 90a HGB
Selbständige Handelsvertreter unterliegen nicht den §§ 74 ff. HGB, sondern § 90a HGB. Die Struktur ist ähnlich: Die Wettbewerbsabrede bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer unterzeichneten Urkunde, sie darf sich höchstens auf zwei Jahre nach Vertragsende erstrecken, und der Unternehmer schuldet für die Dauer der Beschränkung eine angemessene Entschädigung. Auch hier gibt es Regelungen zum Verzicht und zur Lösung nach einer Kündigung aus wichtigem Grund; die Fristen unterscheiden sich von denen des Angestelltenrechts, weshalb hier keine Zahl steht – lesen Sie sie im Gesetzestext nach oder lassen Sie sie prüfen.
Daneben besteht § 90 HGB: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen auch nach Vertragsende nicht verwertet werden. Diese Pflicht braucht keine Vereinbarung und keine Entschädigung – und sie deckt einen Teil dessen ab, wofür Kundenschutzklauseln überhaupt formuliert werden.
Für Handelsvertreter kommt hinzu, dass die Wettbewerbsabrede in derselben Rechnung steht wie der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Beide werden bei Vertragsende relevant, und beide hängen davon ab, wer gekündigt hat.
Kundendaten sind eine andere Frage
Was Sie nach dem Ausscheiden nicht dürfen, ergibt sich zum Teil ganz ohne Klausel: Kundenlisten, CRM-Exporte und Konditionsübersichten sind Geschäftsgeheimnisse und nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt. Dazu steht das Nötige in Kündigung im Vertrieb. Der Unterschied ist wichtig: Das Wissen in Ihrem Kopf ist Ihres, die Datei nicht – und eine Kundenschutzklausel regelt etwas anderes als der Geheimnisschutz.
Vor der Unterschrift
Lesen Sie die Klausel im Vertragsentwurf, bevor Sie zusagen, und stellen Sie fünf Fragen:
- Ist eine Karenzentschädigung zugesagt, und in welcher Höhe – bezogen auf welche Vergütungsbestandteile?
- Wie lange gilt die Beschränkung, und auf welchen Kreis von Kunden oder Wettbewerbern bezieht sie sich?
- Steht sie im Verhältnis zu dem, was der Betrieb tatsächlich zu schützen hat?
- Gibt es eine Vertragsstrafe, und ist sie der Höhe nach begrenzt?
- Behält sich der Arbeitgeber einen Verzicht vor – und wissen Sie, bis wann er ihn erklären müsste?
Diese Klausel ist einer der wenigen Vertragspunkte, deren Wirkung erst nach dem Ende eintritt und die man deshalb am Anfang übersieht. Wer sie im Blick hat, verhandelt sie mit – und wer sie beim nächsten Wechsel prüft, sollte das tun, bevor er sich in der Trefferliste umsieht, nicht danach. Wie ein Vertragsangebot im Ganzen zu lesen ist, steht in Zwei Vertriebsangebote nebeneinander rechnen.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.