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Arbeitsrecht

Provision bei Krankheit, Urlaub und Elternzeit

Wer überwiegend variabel verdient, verliert mit jedem Ausfalltag mehr als ein Gehaltsempfänger. Was das Gesetz an Provision weiterzahlt, was der Vertrag regeln muss und wo die Rechnung strittig wird.

9 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Für einen Angestellten mit festem Gehalt ist eine Krankschreibung eine Frage der Gesundheit. Für jemanden, der die Hälfte seines Einkommens über Provision verdient, ist sie zusätzlich eine Frage der Berechnung: Sechs Wochen ohne Termine heißen nicht nur sechs Wochen ohne neue Abschlüsse, sondern auch ein Loch in der Abrechnung des übernächsten Quartals.

Dieser Text erklärt, welche Bestandteile der Vergütung bei Krankheit, Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit weiterlaufen, welche nicht, und an welchen Stellen die Rechnung im Einzelfall strittig ist. Er ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn es um konkrete Beträge geht, gehört die Abrechnung zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder in die Rechtsberatung einer Gewerkschaft.

Was Fixum, variabler Anteil und Bemessungsgrundlage überhaupt bedeuten, steht in Variable Vergütung im Vertrieb verstehen. Dieser Artikel setzt darauf auf.

Zwei Ansprüche, die man auseinanderhalten muss

Die häufigste Verwirrung entsteht daraus, dass zwei verschiedene Dinge zusammenfallen.

Der erste Anspruch ist die Fortzahlung. Er fragt: Was hätten Sie in dieser Zeit verdient, wenn Sie gearbeitet hätten? Er richtet sich nach EFZG, BUrlG oder MuSchG und wird aus Durchschnittswerten gebildet.

Der zweite Anspruch ist die Provision selbst. Er fragt: Welche Geschäfte sind aus Ihrer Arbeit entstanden, und wann werden sie ausgeführt? Ein Geschäft, das Sie im Februar vermittelt haben und das der Betrieb im April ausführt, löst den Provisionsanspruch im April aus – auch wenn Sie im April krank sind. Für Angestellte mit Provision gilt über § 65 HGB das Handelsvertreterrecht entsprechend, und danach entsteht der Anspruch, sobald der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a Abs. 1 HGB).

Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Wer im Krankheitsmonat eine Provisionsabrechnung für Altgeschäfte bekommt, hat sie nicht „zusätzlich zur Lohnfortzahlung geschenkt bekommen" – er hat sie verdient. Ob und wie diese Zahlung bei der Berechnung der Fortzahlung berücksichtigt wird, ist die schwierigere Frage; dazu unten.

Krankheit: die sechs Wochen und was in ihnen gezahlt wird

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG) – für die Einarbeitungszeit ist das der Punkt, der in Die Probezeit im Vertrieb steht.

Die Höhe regelt § 4 EFZG, und zwar nach dem Entgeltausfallprinzip: Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Nicht dazu gehören nach § 4 Abs. 1a EFZG zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt und Leistungen für Aufwendungen, die nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung anfallen – die Spesenpauschale für Auswärtstage läuft also nicht weiter.

Der für den Vertrieb entscheidende Satz steht ebenfalls in § 4 Abs. 1a EFZG: Bei einer auf das Ergebnis der Arbeit abgestellten Vergütung ist der Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, den der Arbeitnehmer in der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielt. Leistungsabhängige Vergütung fällt damit nicht einfach weg, sondern wird über einen Durchschnitt fortgezahlt.

Was diese Vorschrift nicht festlegt, ist der Referenzzeitraum. Über welchen Zeitraum der Durchschnitt zu bilden ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; in Verträgen und Tarifverträgen finden sich sehr unterschiedliche Regelungen, und ohne eine solche Regelung wird es zur Auslegungsfrage. Das ist der Punkt, an dem Sie in Ihren Vertrag sehen sollten, bevor Sie krank werden. Ein Vertrag, der dazu schweigt, ist kein Vorteil für Sie – er ist ein späterer Streit.

Drei Fragen, die eine Vertragsklausel beantworten sollte:

  • Über wie viele Monate wird der Durchschnitt gebildet?
  • Werden Monate mit Sondereffekten – ein Großauftrag, ein Storno – bereinigt?
  • Zählen Einmalzahlungen und Jahresboni mit, oder nur die laufende Provision?

Nach den sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung. Dann tritt bei gesetzlich Versicherten Krankengeld ein (§§ 44 ff. SGB V), das sich nach dem Regelentgelt bemisst und gedeckelt ist (§ 47 SGB V). Für jemanden mit hohem variablem Anteil ist die Lücke zwischen bisherigem Einkommen und Krankengeld regelmäßig groß – das ist der nüchterne Grund, aus dem in provisionsstarken Feldern häufiger über Krankentagegeldversicherungen gesprochen wird als anderswo.

Und die Geschäfte, die während der Krankheit storniert werden?

Sie sind ein eigenes Thema. Eine Provision entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet (§ 87a Abs. 3 HGB) – unabhängig davon, ob Sie gerade arbeiten. Wer im Versicherungs- oder Finanzvertrieb länger ausfällt, kann daher gleichzeitig Entgeltfortzahlung beziehen und eine Rückforderung auflaufen sehen. Die Einzelheiten stehen in Stornohaftung und Stornoreserve; dort steht auch, warum eine unterbliebene Nachbearbeitung durch den Betrieb die Rückforderung entfallen lassen kann.

Urlaub: der Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub steht in § 1 BUrlG, das gesetzliche Mindestmaß in § 3 BUrlG.

Für die Vergütung gilt eine eigene, klarere Regel als bei Krankheit: § 11 BUrlG bemisst das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs, ohne zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst. Provision gehört zum Arbeitsverdienst und geht in diesen Durchschnitt ein.

Daraus folgen zwei praktische Punkte, die im Vertrieb Geld wert sind:

  • Der Zeitpunkt des Urlaubs beeinflusst das Urlaubsentgelt. Wer nach einem starken Quartal Urlaub nimmt, nimmt einen höheren Durchschnitt mit als jemand, der nach der Sommerflaute geht. Das ist kein Trick, sondern die Folge der gesetzlichen Berechnung.
  • Eine Vertragsklausel, die für Urlaubstage nur das Fixum zahlt, ist angreifbar. § 13 BUrlG erklärt Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers grundsätzlich für unwirksam, soweit es um den gesetzlichen Mindesturlaub geht. Für vertraglichen Mehrurlaub darf abweichend geregelt werden – deshalb lohnt der Blick, welcher Teil Ihres Urlaubs gesetzlich und welcher zusätzlich gewährt ist.

Nicht verwechseln: Das Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung während des Urlaubs. Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige oder tarifliche Sonderzahlung obendrauf und hat mit § 11 BUrlG nichts zu tun.

Mutterschutz

Während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Die Berechnungsgrundlage regelt § 21 MuSchG; sie stellt auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines Zeitraums vor Beginn der Schwangerschaft ab. Auch hier zählt variable Vergütung mit – der Durchschnitt ist gerade dafür da.

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung wird Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt (§ 24i SGB V). Dieses Mutterschaftsgeld ist der Höhe nach gedeckelt; die Differenz zum durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt trägt der Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Bei einem hohen variablen Anteil ist dieser Zuschuss der größere Teil – und er wird aus dem Nettoentgelt eines Referenzzeitraums gebildet, in den die Provision eingeht.

Kündigungsschutz besteht nach § 17 MuSchG; er ist in Kündigung im Vertrieb mit den übrigen Sonderkündigungsschutztatbeständen aufgeführt.

Elternzeit: das Arbeitsverhältnis ruht

In der Elternzeit (§§ 15, 16 BEEG) ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Sie arbeiten nicht, der Betrieb zahlt kein Entgelt – und damit entsteht auch keine neue Provision aus neuer Tätigkeit.

Zwei Punkte, die im Vertrieb regelmäßig übersehen werden:

Erstens: Provisionen aus Geschäften vor der Elternzeit. Ein Geschäft, das Sie vor Beginn der Elternzeit vermittelt haben und das der Betrieb erst danach ausführt, ist nicht deshalb wertlos, weil das Arbeitsverhältnis ruht – der Anspruch knüpft an die Ausführung des Geschäfts an (§ 87a Abs. 1 HGB über § 65 HGB). Ob das im Einzelfall trägt, hängt an der Ausgestaltung des Provisionsmodells und ist nicht pauschal zu beantworten; klären Sie es vor Antritt der Elternzeit schriftlich und nicht danach.

Zweitens: die Bemessung des Elterngeldes. Es bemisst sich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit in einem Zeitraum vor der Geburt (§ 2 BEEG). Für den Vertrieb entscheidend ist § 2c BEEG: Sonstige Bezüge im Sinne des Lohnsteuerrechts bleiben unberücksichtigt. Laufend – also regelmäßig mit dem Monatslohn – gezahlte Provision geht damit in die Bemessung ein; eine einmal jährlich ausgeschüttete Bonuszahlung, die lohnsteuerlich als sonstiger Bezug behandelt wird, in aller Regel nicht.

Das ist keine Kleinigkeit. Zwei Vergütungsmodelle mit identischer Jahressumme können beim Elterngeld weit auseinanderliegen, je nachdem, ob monatlich oder jährlich ausgezahlt wird. Wer eine Familiengründung plant, hat hier ein Argument für den monatlichen Auszahlungsrhythmus, das im Gespräch über zwei Vertriebsangebote sonst nie vorkommt.

Ob eine konkrete Zahlung lohnsteuerlich laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug ist, entscheidet sich an der Abrechnungspraxis des Betriebs. Fragen Sie die Lohnbuchhaltung, wie Ihre Provision behandelt wird – das ist eine Auskunft, die sie geben kann.

Was während einer Freistellung gilt

Eine Freistellung ist kein Ausfall, sondern eine Entscheidung des Arbeitgebers: Er verzichtet auf Ihre Arbeitsleistung und zahlt weiter. Der Anspruch auf die variable Vergütung entfällt damit nicht automatisch – üblich ist eine Fortzahlung auf Durchschnittsbasis. Steht dazu nichts im Vertrag, gehört es in die Freistellungsvereinbarung, und zwar vor der Unterschrift. Die übrigen Punkte einer Freistellung – Urlaubsanrechnung, Dienstwagen, Wettbewerbsverbot – stehen in Kündigung im Vertrieb.

Für Handelsvertreter gilt das alles nicht

Wer als selbständiger Handelsvertreter arbeitet, hat keine Entgeltfortzahlung, kein Urlaubsentgelt und keinen Mutterschutzlohn. Krankheit und Urlaub sind unbezahlte Zeit; abgesichert ist nur, wer sich selbst abgesichert hat – über Krankentagegeld und eigene Rücklagen. Elterngeld gibt es auch für Selbständige, die Bemessung folgt dann anderen Regeln des BEEG.

Was dagegen weiterläuft: Provisionen aus Geschäften, die während der Vertragslaufzeit vermittelt wurden und später ausgeführt werden. Der Unterschied zwischen beiden Statusformen ist in Anstellung oder Handelsvertretung im Ganzen beschrieben.

Wo die Rechtslage offen ist

Drei Punkte, an denen dieser Text bewusst keine klare Antwort gibt, weil es keine gibt:

  • Der Referenzzeitraum bei der Entgeltfortzahlung. § 4 EFZG schreibt einen Durchschnitt vor, aber keinen Zeitraum. Ohne Vertrags- oder Tarifregelung ist das Auslegung, und die Ergebnisse gehen auseinander.
  • Die Behandlung von Provision, die im Ausfallzeitraum abgerechnet wird. Ob eine im Krankheitsmonat ausgezahlte Provision aus Altgeschäften auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen ist, hängt von der Ausgestaltung des Modells ab. Pauschale Antworten in beide Richtungen sind falsch.
  • Provisionsansprüche während des Ruhens in der Elternzeit. Hier kommt es darauf an, wann Vermittlung, Abschluss und Ausführung liegen und was der Vertrag zur Nachbearbeitung sagt.

Die vier Fragen an den Vertrag

Nehmen Sie Ihren Arbeitsvertrag und die Provisionsregelung zur Hand, bevor der Fall eintritt:

  1. Wie wird der variable Anteil während Krankheit berechnet, und über welchen Zeitraum?
  2. Zählt Provision beim Urlaubsentgelt mit – oder steht dort eine Klausel, die nur das Fixum nennt?
  3. Wird die Provision monatlich als laufender Bezug oder jährlich als Einmalzahlung ausgezahlt?
  4. Was gilt für Geschäfte, die während eines Ausfalls zur Ausführung kommen – und wer betreut sie in dieser Zeit?

Sind diese Punkte in Ihrem Vertrag nicht geregelt, ist der Zeitpunkt für die Frage der Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis und nicht der Krankenschein. In der Trefferliste steht die Art der Anstellung an der Anzeige; alles Weitere klärt das erste Telefonat.

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